ChemBiozidDV - Handel und Verbraucher sind betroffen

Ein Artikel von Denise Wachschütz | 21.01.2025 - 15:17
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Biozide bekämpfen Haushalts- und Hygieneschädlinge wie Ameisen oder Pilze. Bis auf wenige Ausnahmen dürfen sie nicht in Beeten oder an Pflanzen eingesetzt werden. Die ChemBiozidD umfasst unter anderem ein Selbstbedienungsverbot und eine Sachkunde für die Abgabe von bestimmten Biozid-Produkten. Darunter fallen Rodentizide, Insektizide und Produkte gegen andere Arthropoden sowie Antifouling-Produkte. Beschichtungsschutzmittel, Holzschutzmittel und Schutzmittel für Baumaterialien unterliegen zwar nicht dem Verbot der Selbstbedienung, setzen aber ein Abgabegespräch vor dem Verkauf voraus.

Bisher waren alle Biozide frei verkäuflich und konnten in Gartencenter, Baumarkt, Drogeriemarkt und Lebensmittel-Einzelhandel ganz einfach erworben werden. Seit dem 1. Jänner 2025 hat sich das nun geändert: Bestimmte Biozide können nicht mehr mit Selbstbedienung verkauft werden, auch nicht online. Unter anderem sind Mittel zur Abtötung von Ameisen, Wespen und Nagetieren betroffen. Sie müssen nun verschlossen in Schränken oder Regalen gelagert werden. Wenn Privatpersonen Biozide erwerben möchten, müssen sie sich davor von geschultem Fachpersonal beraten lassen. Online- und Versandhändler müssen ebenfalls sachkundig sein und eine persönliche Beratung gewährleisten, die auch telefonisch erfolgen kann. Das Beratungsgespräch vor dem Kauf ist Pflicht. 

Durch die neue Verordnung ergeben sich einige Herausforderungen. Geschultes Fachpersonal ist Mangelware. Ein Pflanzenschutz Sachkunde-Nachweis muss um eine spezielle Biozid-Schulung ergänzt werden, bevor beraten und das Mittel ausgegeben werden darf. Wenn kein entsprechender Mitarbeiter anwesend ist, darf auch kein Biozid verkauft werden. Da viele Lebensmittelhandel und Drogeriemärkte erst mit geschlossenen Schränken ausgestattet werden müssten, könnten sich diese dafür entscheiden, solche Produkte nicht mehr anzubieten.

Quelle: Neudorff